Für Ausgleichspflichtige

Entschädigungsmanagement

Es ist heutzutage ein Automatismus, dass Adressaten kartellbehördlicher Abstellungs- bzw. Bußgeldentscheidungen sich früher oder später kartellrechtlichen Schadensersatzforderungen ausgesetzt sehen. Mit dieser juristischen Realität müssen sich Ausgleichspflichtige abfinden, was insbesondere in den Fällen schwer fällt, in denen der Kartellrechtsverstoß als solcher nicht zweifelsfrei festgestellt wurde bzw. das Vorliegen eines kartellbedingten Schadens fraglich ist. Beides wird die Marktgegenseite im Zweifel jedoch nicht davon abhalten, kartellrechtliche Schadensersatzansprüche zu prüfen, von einem ersatzfähigen Schaden auszugehen, und diesen außergerichtlich und gerichtlich geltend zu machen.

Kartellrechtliche Schadensersatzprozesse stellen für Ausgleichspflichtige eine massive Belastung dar. Unter Umständen werden hunderte Schadensersatzverfahren vor verschiedenen Gerichten im In- und Ausland geführt, was zu horrenden Anwalts- und Gutachterkosten führen kann, die zudem nicht (vollständig) im Fall des Obsiegens ersetzt werden.

Um diesem Szenario zuvorzukommen, entscheiden sich viele Ausgleichspflichtige, die Kartellschadenskompensation selbst in die Hand zu nehmen. Die GFA unterstützt Ausgleichspflichtige hierbei durch die Erstellung von Impact-Analysen, die den Gesamtumfang des Haftungsszenarios skizzieren, durch die Entwicklung von Kompensationsstrategien, durch die Identifizierung und Einkreisung betroffener Kundengruppen, durch ökonomische Schadensquantifizierung, durch Verhandlungsführung mit den Geschädigten, sowie durch die Übernahme des Kompensationsmanagements. Letzteres sieht so aus, dass die GFA all denjenigen, die in den zu definierenden Kreis der Geschädigten gehören, bei hinreichender Substantiierung ihrer Ersatzforderungen, d.h. Vorlage relevanter Unterlagen/Rechnungen, eine zu bestimmende Kompensation in Form von Pauschalbeträgen oder prozentualen Schadensquoten ausbezahlt.

Eine Übertragung des Kompensations-Managements auf die GFA erlaubt es Ausgleichspflichtigen, im Driver's Seat zu sitzen und den Kompensations-Prozess proaktiv zu steuern. Ferner ist hierdurch gewährleistet, dass den Anspruchstellern mit der GFA eine einheitliche Anlaufstelle zur Verfügung steht, was für alle Beteiligten erhebliche Effizienzvorteile mit sich bringt.

Bei gleichzeitiger Beauftragung der GFA durch verschiedene Beteiligte an demselben Kartellverstoß, lässt sich zudem eine gesamtschuldnerische Inanspruchnahme weitgehend vermeiden, so dass letztlich jeder Ausgleichspflichtige nur seine eigenen Kunden zu entschädigen hat. Hierdurch wird eines der zentralen Hemmnisse effizienten und zügigen Schadensausgleichs eliminiert.

Selbstreinigungsverfahren

Unternehmen, die gegen Kartellrecht verstoßen haben, können gemäß § 124 GWB von öffentlichen Vergabeverfahren ausgeschlossen werden. Zu einem Ausschluss kommt es dann nicht, wenn das Unternehmen erfolgreich eine so genannte Selbstreinigung vollzogen hat. Hierzu gehört nach § 125 GWB, dass das Unternehmen kartellrechtliche Ausgleichszahlungen für den angerichteten Schaden vorgenommen hat und zudem konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Kartellrechtsverstöße zu vermeiden.

Die GFA unterstützt Unternehmen bei der Vorbereitung und Durchführung des Selbstreinigungsprozesses durch die Identifizierung und Einkreisung betroffener Kundengruppen, durch ökonomische Schadensquantifizierung, durch Verhandlungsführung mit den Geschädigten, sowie durch die Übernahme des Kompensationsmanagements. Soweit es um das Ergreifen konkreter technischer, organisatorischer und personeller Maßnahmen zur Vermeidung weiterer Kartellrechtsverstöße geht, arbeitet die GFA Hand in Hand mit ihrem Kooperationspartner AFC, welcher Fragen der kartellrechtlichen Compliance in Aufbau- und Ablauforganisation adressiert.