Für die Öffentliche Hand

Hintergrund

Unternehmen, die gegen Kartellrecht verstoßen haben, können gemäß § 124 GWB von öffentlichen Vergabeverfahren ausgeschlossen werden. Zu einem Ausschluss kommt es dann nicht, wenn das Unternehmen erfolgreich eine so genannte Selbstreinigung vollzogen hat. Hierzu gehört nach § 125 GWB, dass das Unternehmen kartellrechtliche Ausgleichszahlungen für den angerichteten Schaden vorgenommen hat und zudem konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Kartellrechtsverstöße zu vermeiden. Um Vergabeverstöße zu vermeiden sind die Kriterien der §§ 124, 125 GWB von der Öffentlichen Hand zwingend zu berücksichtigen und diese Berücksichtigung ist hinreichend zu dokumentieren.

Leistungen

Um sich nicht dem Vorwurf des Ermessensnichtgebrauchs bzw. des Ermessensfehlgebrauchs auszusetzen muss die Vergabestelle umfassende und belastbare Informationen betreffend die kartellrechtliche Historie der Bewerber haben, sowie deren Selbstreinigungsbemühungen kennen und sachgerecht beurteilen. Hierbei unterstützt die GFA. Die GFA recherchiert für die Öffentliche Hand, ob ein Bewerber innerhalb der letzten Jahre im Inland oder europäischen Ausland kartellrechtlich auffällig geworden ist und berichtet der Vergabestelle hierüber im Detail. Die GFA unterstützt die Öffentliche Hand ferner in der Beurteilung, ob ein Bewerber angemessenen Ausgleich für in der Vergangenheit angerichtete Kartellschäden geleistet bzw. angeboten hat. Um die Durchführung des Vergabeverfahrens nicht zu hemmen, kann es hierbei nicht um eine eingehende Schadensanalyse gehen, sondern vielmehr nur um die summarische Beurteilung der wesentlichen ökonomischen Eckdaten.

Soweit es um die Beurteilung geht, ob der Bewerber durch das Ergreifen konkreter technischer, organisatorischer und personeller Maßnahmen weiterer Kartellrechtsverstöße vermeidet, arbeitet die GFA Hand in Hand mit ihrem Schwesterunternehmen OKC, das auf Fragen der kartellrechtlichen Compliance spezialisiert ist.