Für Kartellgeschädigte

Auditierung und Monitoring

Vorstände und Geschäftsführer unterliegen einer Vermögensfürsorgepflicht, die auch beinhaltet, dass werthaltige Schadensersatzforderungen erkannt und gegebenenfalls (business judgment rule) durchgesetzt werden.

Vorstände und Geschäftsführer haben indes in der Praxis oft nicht die Zeit bzw. die (personellen) Ressourcen um sämtliche kartellrechtliche Schadensersatzansprüche des Unternehmens zeitnah zu erkennen und angemessen zu beurteilen geschweige denn zu verfolgen. Dies gilt insbesondere für mittelbare Kartellschäden, die sich daraus ergeben können, dass die eigenen Lieferanten Kartellopfer geworden sind und den kartellbedingten Mehrpreis auf ihre Kunden abgewälzt haben.

Im Rahmen von Audits analysiert und bewertet die GFA sämtliche (unverjährte) kartellrechtliche Schadensersatzansprüche, die einem Unternehmen zustehen können. Hiermit erfüllt die GFA nicht nur die dahingehenden Vermögensfürsorgepflichten der Leitungsorgane, sondern schafft die Grundlage für eine mögliche anschließende Anspruchsdurchsetzung.

Entsprechendes gilt auch für die Monitoring-Dienstleistungen der GFA. Über individualisierte vierteljährliche Quartalsberichte liefert die GFA ihren Mandanten lückenlose Information über relevante aktuelle Kartellfälle. Dies verschafft den Mandanten der GFA frühzeitig die notwendigen Kenntnisse um angemessen und bedacht reagieren zu können.

Kartellschadensberechnung

Um Schadenersatzansprüche anmelden und erfolgreic­­h durchsetzen zu können, muss die Schadenshöhe näherungsweise beziffert werden. Dies erfordert im Bereich der kartellrechtlichen Schadensersatzansprüche überaus komplexe Analysen. In der Regel müssen Gutachten erstellt werden, welche die Schadenshöhe anhand zeitlicher, räumlicher oder sachlicher Vergleichsmarktanalysen (bzw. einer Kombination aus diesen) ermitteln. Diese Gutachten bilden das Fundament einer jeden Schadensersatzklage und können aufgrund ihrer ökonometrischen Komplexität nur von Wettbewerbsökonomen erstellt werden.

Die zunehmende Ökonomisierung des Kartellrechts erfordert überprüfbare Fakten für die juristische Auseinandersetzung. Unsere Wettbewerbsökonomen erarbeiten ökonomische Konzepte für kartellrechtliche Schadensersatzklagen und unterstützen Kartellopfer bei der Schaffung einer empirischen Grundlage für die juristischen Bewertungen. Dazu werten wir Unternehmensdaten aus, bringen sie in Kontext mit unserer Datenbank und erheben gezielt weitere, für den Einzelfall relevante Primärdaten.

Unsere gutachterlichen Schadensanalysen verlieren nicht aus dem Auge, dass die Zivilgerichte letztlich Hauptadressat sind. Unsere ökonomischen Gutachten überzeugen daher durch Klarheit, Verständlichkeit und Stringenz und versuchen nicht, durch aufgesetzte Komplexität zu beeindrucken.

 

Umfassende Dienstleistungen zur Geltendmachung kartellrechtlicher Schadensersatzansprüche

Insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen haben oftmals nicht die notwendigen Ressourcen um ihre kartellrechtlichen Schadensansprüche hinreichend aufzuarbeiten und unter Inkaufnahme teils erheblicher Prozess(kosten)risiken in längjährigen Zivilprozessen durchzusetzen.

Die GFA übernimmt für Unternehmen die umfassende Aufarbeitung und Durchsetzung ihrer kartellrechtlichen Schadensersatzansprüche, einschließlich des Fallmanagements, der Datenbeschaffung- und Analyse, der außergerichtlichen und Gerichtlichen Anspruchsdurchsetzung (Rechtsdienstleistungen werden durch von der GFA hinzugezogene, erfahrene Kartellrechtsanwälte erbracht), sowie der Prozessfinanzierung. Getroffene Vergleichsvereinbarungen werden - sofern von den Parteien gewünscht - durch eine staatlich zertifizierte Gütestelle bestätigt und dokumentiert, wodurch die Parteien einen Vollstreckungstitel erhalten.

Die Mandanten der GFA bleiben Inhaber ihrer Schadensersatzforderungen. Eine Forderungsabtretung erfolgt nicht. Die Mandanten der GFA bestimmen damit jederzeit selbst, ob und zu welchen Konditionen sie einen Vergleich mit der Gegenseite abschließen wollen und können das Dienstleistungsverhältnis mit der GFA darüber hinaus jederzeit kündigen.

Die GFA ist bereit, einen Teil des wirtschaftlichen Risikos zu übernehmen und ihre Leistungen auf Erfolgsbasis zu erbringen. Die Vergütung der GFA wird einzelfallbezogen mit jedem Mandanten individuell und unter Berücksichtigung der konkreten Verteilung von Aufgaben, Verantwortlichkeiten, finanziellen Risiken und Gewinnbeteiligung verhandelt.